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Aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen
- Grundsätzliches
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- Visa-Service an der TU Berlin
- Passfoto
- Freizügigkeitsgesetz / EU
- Kinder
- Wechsel des Studienfaches
- Arbeitsaufnahme während des Studiums
- Ende des Studiums
- Arbeitsaufnahme nach dem Ende des Studiums
- Weiterqualifikation/Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
- Rechtsberatungsstellen der Bezirksämter
- Beauftragter für Integration und Migration
Grundsätzliches
Der Aufenthalt von Ausländer(inne)n in der Bundesrepublik Deutschland wird durch den Artikel 1- Aufenthaltsgesetz - des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 geregelt, das zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist und dessen letzte aktuelle Änderung zum 28.08.2007 Gesetz wurde. Seine Ergänzung findet das Aufenthaltsgesetz in den Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB), die u. a. Einzelheiten zu den für ausländische Studierende und Wissenschaftler maßgeblichen §§16 bis 20 des Aufenthaltsgesetzes regeln. Weitere wichtige Vorschriften sind die Aufenthaltsverordnung, die Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungs- verfahrensordnung.
Die zuständige Ausländerbehörde in Berlin ist das
Landesamt für Einwanderung |
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Friedrich-Krause-Ufer 24 13353 Berlin (U-Bhf. Amrumer Str.) Tel.: (030) 90269-0 Studierende, Wissenschaftler und deren Angehörige beantragen die Aufenthaltserlaubnis am Standort Keplerstraße: Keplerstraße 2 10589 Berlin (U-Bhf. Mierendorffplatz) Tel: (030) 90269-4000 Öffnungszeiten: Do 9.00-17.00 Uhr An allen anderen Wochentagen erfolgt die Bedienung nur nach vorheriger Terminvereinbarung Die Bedienung erfolgt entweder bei persönlicher Vorsprache oder nach vorheriger Terminvereinbarung: siehe www.berlin.de/einwanderung/termine/termin-vereinbaren/ Tel. Sprechzeiten der Sachgebiete: Mi, Fr 09.00-12.00 Uhr |
Die Ausländerbehörde ist für alle Fragen zuständig, die den Aufenthalt von Ausländer(inne)n betreffen, wie z.B. Einreise, Aufenthalt und Ausweisung. Gegen Bescheide der Ausländerbehörde ist innerhalb eines Monats eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
Wenn Sie Probleme mit der Ausländerbehörde haben, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen(Betreuung für Internationale Studierende, AStA, Integrations- beauftragter des Senats).
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
Aufenthaltstitel zu Studienzwecken werden als Visum bzw. als Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bis auf wenige Ausnahmen benötigen ausländische Studierende vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Studiums ein "Visum für Studienzwecke". Auch bei der Einreise zur Durchführung einer Promotion ist ein solches Visum unbedingt erforderlich. Wer ohne das von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellte Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreist und erst bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt, wird die Bundesrepublik wieder verlassen und vom Heimatland aus einen entsprechenden Antrag stellen müssen.
Das Visum kann von Studienbewerbern (ohne Zulassung zu Studium oder studienvorbereitender Maßnahme) und Studierenden (mit Zulassung zum Studium) beantragt werden. Dabei ist es möglich, den Zulassungsbescheid eines Studierenden durch eine Bewerbungsbestätigung der Hochschule bzw. die Weitergabemitteilung von assist e.V. zu ersetzen.
Ausnahmen von der Visumspflicht bestehen zur Zeit für Staatsangehörige der EU-Staaten, Andorras, Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Islands, Israels, Japans, Kanadas, Liechtensteins, Monacos, Neuseelands, Norwegens, San Marinos, Südkorea, der Schweiz, von Honduras und der USA. Nur Angehörige dieser Staaten können die Aufenthaltserlaubnis auch nach ihrer Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen.
Das Visum wird in der Regel für die Dauer von 3 Monaten erteilt und anschließend als Aufenthaltserlaubnis um 2 Jahre verlängert. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die ggf. erforderlichen studienvorbereitenden Maßnahmen (Studienkolleg, Sprachkurs, Praktikum) in aller Regel abgeschlossen sein. Nach Abschluss der studienvorberei- tenden Maßnahmen hat man als (Fach-)Studienbewerber/in 9 Monate Zeit, um einen Studienplatz nachzuweisen.
Die Aufenthaltserlaubnis für das Fachstudium enthält eventuell eine Beschränkung auf den gewählten Studiengang und die gewählte Universität(TUB).
Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Jede/r Auslände/r, die/der neu nach Berlin kommt, muss sich als erstes bei einem der Bürgerämter anmelden. Die Anmeldung sollte innerhalb von 7 Tagen nach Einzug in die Wohnung geschehen.
Sprechzeiten der Bürgerämter |
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Mo 8-15 Uhr, Di, Do 11-18 Uhr Fr 8-13 Uhr Mi 8-13 Uhr nach telefonischer Vereinbarung |
Mit der polizeilichen Anmeldung sowie Finanzierungs- und Studienunterlagen sollten Sie sich möglichst bald nach Eintreffen in Berlin bei der Ausländerbehörde um die Verlängerung Ihres Visums bemühen. Die Ausländerbehörde befristet die sich anschließende Aufenthaltserlaubnis, um in gewissen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung noch gegeben sind. Nach den anfangs erteilten 2 Jahren wird die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig um 2 Jahre verlängert, solange der Studienzweck fortbesteht. Wird die durchschnittliche Studiendauer im jeweiligen Studiengang um mehr als drei Semester überschritten, kann es problematisch werden, eine weitere Verlängerung bei der Ausländerbehörde zu erreichen.
Achtung: Ihre Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, wenn Sie Deutschland länger als sechs Monate verlassen!
Visa-Service an der TU Berlin
Der seit vielen Jahren an der TU existierende Visa-Service, der für internationale Studierende und WissenschaftlerInnen den Besuch der Ausländerbehörde überflüssig machte, kann in der bisherigen Form leider nicht fortgeführt werden. Seit Juni 2020 erteilt das Landesamt für Einwanderung an Studierende und WissenschaftlerInnen ausschließlich elektronische Aufenthaltstitel (eAT), die eine persönliche Vorsprache beim Landesamt für Einwanderung erforderlich machen, weshalb die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen nicht mehr an den Visa-Service der TU Berlin delegiert werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs zur Betreuung internationaler Studierender werden Studierenden aber auch weiterhin in allen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen.
Passfoto
Achten Sie bitte darauf, dass das Passfoto aktuell ist. Es muss außerdem ein biometrisches Foto sein.
Freizügigkeitsgesetz / EU
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten. Familienangehörige, die nicht selbst EU/EWR-Bürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte. Als Familienangehörige gelten bei Studierenden nur die Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder. Die Aufenthaltskarte kann nur in der Ausländerbehörde ausgestellt werden. Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen EU-Bürger und EWR-Staatsangehörige nach dem Zuzug in Berlin bei einem Bürgeramt ihre Wohnanschrift anmelden.
Staatsbürger der Schweiz, die gleichfalls kein Visum zur Einreise benötigen, erhalten gemäß des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis durch die Berliner Ausländerbehörde.
Kinder
Eltern bzw. Alleinerziehende müssen für ihre in Deutschland lebenden Kinder unter 16 Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Ausnahmen von der Visum-/Aufenthaltsgenehmigungspflicht gelten nur für Kinder von Angehörigen der EU- und EWR-Staaten. Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis müssen, sofern vorhanden, die Pässe der Kinder, die Pässe beider Eltern, 2 Passbilder jedes Kindes und die Geburtsurkunden (auf Deutsch) mitgebracht werden.
Wechsel des Studienfaches
Falls in der erteilten Aufenthaltserlaubnis ein konkreter Studiengang genannt ist, ist die Aufenthaltserlaubnis nur für den darin genannten Studiengang gültig, sie wird bei einem Wechsel des Studiengangs dann ungültig. Wer beabsichtigt, den Studiengang zu wechseln, muss dies dann der Ausländerbehörde mitteilen und eine Aufenthaltserlaubnis für den neuen Studiengang beantragen. Wenn in der Aufenthaltserlaubnis kein Studiengang genannt ist, ist vor dem Wechsel auch keine Vorsprache bei der Berliner Ausländerbehörde zwingend notwendig. Ein Studiengangwechsel oder Studienfachwechsel wird von der Berliner Ausländerbehörde zugelassen, wenn trotz des Wechsels davon auszugehen ist dass ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Studiums wird dabei unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen bewertet.
Vor einem Studiengangwechsel sollten Sie sich auf jeden Fall bei der Betreuung internationaler Studierende beraten lassen, um etwaige Komplikationen zu vermeiden!
Arbeitsaufnahme während des Studiums
Ausländische Studierende und Teilnehmer an studienvorbereitenden Maßnahmen sind berechtigt, 120 Tage im Jahr zu arbeiten. Dies können 120 volle oder 240 halbe (bis 4 Std.) Tage sein, wobei nur die einzelnen Tage gezählt werden, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Studentische Hilfskräfte benötigen dann keine Arbeitserlaubnis und sind auch nicht an die genannten Fristen gebunden, wenn von einer engen Verbindung zwischen der Nebentätigkeit und dem Studium ausgegangen wird. Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums sind, bedürfen keiner Genehmigung und werden nicht auf die 120 vollen/ 240 halben Tage angerechnet.
Ende des Studiums
Als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt die Mitteilung der TUB an die Studierenden, dass ihr Abschlusszeugnis zur Abholung bereit liegt. Wenn Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Vorbereitung der Ausreise beantragen, die regelmäßig in Form einer Ausreisefrist erteilt wird. Diese Zeit soll dafür genutzt werden, die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland aufzulösen (Kündigung des Mietvertrages usw.) und die Heimreise vorzubereiten.
Arbeitsaufnahme nach dem Ende des Studiums
Mit Inkrafttreten der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1.8.2012 eröffnet sich ausländischen Studienabsolventen die Option, ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes um 18 Monate verlängern zu lassen. Entsprechende Bemühungen(Bewerbungen etc.) sind der Ausländerbehörde nachzuweisen. Nach dem am 1.8.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union ist es jetzt zur Finanzierung dieses zusätzlichen Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ohne zeitliche Beschränkung möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Des Weiteren eröffnet die "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt" (HSchulAbsZugV), die am 16.10.2007 in Kraft trat, allen ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie eine ihrem Abschluss angemessene Arbeitsstelle finden.
Weiterqualifikation/Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Beabsichtigen Sie, nach Abschluss des Studiums zu promovieren, eine Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in aufzunehmen oder sich sonst weiter zu qualifizieren, müssen Sie wiederum verschiedene Formalitäten beachten, um von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion sind folgende Unterlagen notwendig:
Eine Bescheinigung der Hochschule (des Doktorvaters) über Thema, Betreuung und voraussichtliche Dauer der Promotion einschließlich des Hinweises, dass an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht; ferner das Abschlusszeugnis und ein erneuter Finanzierungsnachweis.
Die Aufnahme einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter/in an der Hochschule im Rahmen der Promotion ist unproblematisch. Die Ausländerbehörde bestätigt nach Vorlage des Arbeitsvertrages bzw. Beschäftigungsangebots der TUB die arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit an der Fakultät und erteilt die Aufenthaltserlaubnis. Eine sonstige Arbeitstätigkeit dürfen Promovenden bis zu 120 vollen bzw. 240 halben Tagen im Jahr aufnehmen.
Es ist auf jeden Fall ratsam, vor Aufnahme einer Promotion oder einer sonstigen Tätigkeit die Beratung des Bereichs Betreuung für internationale Studierenderde TUB aufzusuchen und beabsichtigte Schritte zu besprechen.
Rechtsberatungsstellen der Bezirksämter
Charlottenburg-Wilmersdorf | | Alle Beratungen nach tel. Anmeldung (9029-17633) |
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Ott-Suhr Allee 100 10585 Berlin | 9029-12497 Zi. 100f (Platz 1) | Di 13 - 18 Uhr |
Hohenzollerndamm 174-177 10713 Berlin | 9029-16226 Zi. 1017 | Do 11 - 16 Uhr |
Heerstraße 12-14 14052 Berlin | 9029-17654 Zi. 25 | Mi 10 - 12 Uhr |
Halemweg 22 13627 Berlin | 9029-17633 | nur nach telefonischer Anmeldung Mi 14 - 15.30 Uhr |
Neukölln | | |
Blaschkowallee 32 12359 Berlin | 90239-1370 Souterrain Raum 011 | Do 16-18 Uhr |
Pankow | | |
Fröbelstraße 17 10405 Berlin | 90295-5474 Zi. 101 Haus 2 | nur nach telefonischer Anmeldung Di 14 - 18 Uhr |
Steglitz-Zehlendorf | | |
Kirchstraße 1-3 14163 Berlin | 90299-2191 Zi. A 103 | Mo 16 - 19 Uhr Do 13 - 16 Uhr Warteliste beim Pförtner, 30 min. vor Sprechzeit |
Treptow- Köpenick | | |
Alt-Köpenick 21 12555 Berlin | 90297-2741 90297-2742 | Mo 13 - 18 Uhr Di 14 - 16 Uhr (mit Termin) Mi 8 - 14 Uhr (mit Termin) Do 14 - 19 Uhr |
Myliusgarten 20 12587 Berlin | 90297-3600 | 1. und 3. Montag im Monat 13 - 15 Uhr nach Terminvereinbarung |
Die Bezirksämter Lichtenberg-Hohenschönhausen, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Spandau und Steglitz-Zehlendorf bieten keine Rechtsberatung an.
Es ist sinnvoll, sich die Termine der Sprechstunden telefonisch bestätigen zu lassen.
Beauftragter für Integration und Migration
Beauftragter für Integration und Migration Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz |
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Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin, Tel.: 9017-2351 Sprechzeiten: Mo, Di, Do 9 - 13, Do auch 15- 18 Uhr Nummernvergabe jeweils ab eine Stunde früher Telefonische Beratung zu den genannten Zeiten unter: 9017-2372 |